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Willkommen in Setzingen
Willkommen in Setzingen 

Aktuelles

 

 

Neues in und aus unserer Gemeinde!

 

 

 

Öffnungszeiten

 

Öffnungszeiten der Gemeinde Setzingen ab 01.04.2023

 

Montag:           08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Dienstag:         08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Mittwoch:        10.00 Uhr 12.00 Uhr

Donnerstag:    08:30 Uhr – 12:00 Uhr

                           16:00 Uhr – 18:00 Uhr

Freitag:             geschlossen

 

Termine mit Bürgermeister Häcker nach Vereinbarung

 

Öffnungszeiten Weihnachten und Jahreswechsel

 

Vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 ist das Rathaus geschlossen. Während dieser Zeit ist in dringenden Notfällen Herr Häcker auf seinem Diensthandy unter 0 15 20/5 30 55 30 zu erreichen, bzw. es erfolgt ein Rückruf.

Hinweise Grundsteuer 

Grundsteuerreform: 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und Berechnung (bis 2024) der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Die bisherige Berechnung beruhte auf veralteten Wertverhältnissen. Daher musste der Gesetzgeber die Grundsteuer neu regeln. Das Land Baden-Württemberg hat im Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die rechtliche Grundlage festgelegt. 

Ab dem Steuerjahr 2025 wird die Steuer auf Grundlage des neuen Steuermodells berechnet  und zur Zahlung fällig. 

Im Folgenden werden die relevanten Bestandteile knapp erläutert. 

Hauptfeststellung: 

 

Durch die Hauptfeststellung haben alle Grundsteuerpflichtigen/ Grundstückseigentümer dem  Finanzamt die Nutzungsverhältnisse, die Bodenrichtwerte und die Fläche mitgeteilt. Anhand  dieser Angaben werden die Grundsteuerwerte berechnet. Die Bodenrichtwerte werden vom  Gutachterausschuss festgelegt. 

Grundsteuerwert: 

 

Der Grundsteuerwert stellt nicht den tatsächlichen Wert, sondern den steuerlichen Wert  eines Steuerobjektes dar. Er wird vom Finanzamt festgelegt. 

Grundsteuermessbetrag: 

 

Anhand des Grundsteuerwertes und der Nutzung, beispielsweise Wohnnutzung, errechnet  sich der Grundsteuermessbetrag. Er wird vom Finanzamt festgelegt. 

Hebesatz: 

 

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Grundlage von der Gemeinde eigenständig  festgesetzt werden darf (Hebesatz). Die Gemeinde hat die Hebesätze in einer Satzung  festgelegt.

 

Grundsteuerbescheid: 

Der Steuerbetrag errechnet sich Grundsteuermessbetrag x Hebesatz. 

Der Grundsteuerbescheid ist wie folgt aufgebaut: 

Widerspruch: 

 

Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann beim Verwaltungsverband  Langenau eingelegt werden. Diese werden zügig bearbeitet, es kann jedoch zu  Verzögerungen kommen. Verzögerungen in der Bearbeitung durch den Verwaltungsverband wirken sich nicht nachteilig auf den Steuerzahler aus. Widersprüche haben keine  aufschiebende Wirkung, das bedeutet, der Steuerbetrag ist trotz des laufenden Verfahrens  zu zahlen. 

Änderungsantrag (Grundsteuermessbetrag und Grundsteuerwert): 

 

Der Änderungsantrag wird an das Finanzamt Ulm gerichtet. So können Fehler im  Grundsteuermessbetrag oder dem Grundsteuerwert überprüft werden. 

 

Bei weiteren Fragen können Sie sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de informieren. Der Verwaltungsverband Langenau steht Ihnen unter der E-Mail-Adresse  Finanzwesen@VV-Langenau.de für Rückfragen zur Verfügung.

 

Jahresschlussrechnungen für Wasser und Abwasser:

 

Ab diesem Jahr können die Bürgerinnen und Bürger die Zählerstände der Wasserzähler nicht nur über Postkarten, sondern auch digital abgeben.

 

Die Zählerstände können vom 11.12.2024 bis zum 10.01.2025 erfasst werden. Die Postkarten werden von der Deutschen Post in den nächsten Tagen zugestellt.

 

Für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden hat dies folgende Auswirkungen:

  • Zählerstände können nicht mehr per E-Mail oder telefonisch angenommen werden
  • der Versand der Ablesekarten mit den Zählerständen muss über den Briefkasten der Deutschen Post erfolgen und nicht mehr übers Rathaus
  • auf der Homepage ihrer Gemeinde befindet sich ein Link zum Zählerstandsportal
  • eine Meldung nach dem 10.01.2025 kann nicht mehr angenommen werden, hier wird der Zählerstand geschätzt
  • eine systemseitige Korrektur ist nachträglich leider nicht möglich.

 

Online-Zählerstandserfassung

 

Bitte halten Sie Ihren Anmeldenamen und ihr Passwort bereit. Diese Informationen sind rechts unten auf dem Anschreiben aufgedruckt. Alternativ können Sie den QR-Code nutzen und die Daten über ein mobiles Endgerät eintragen.

 

Bitte trage Sie den Stand Ihres Wasserzählers in vollen m³ ein (keine Kommastellen).

 

derago.epost-solutions.de

 

Das Portal ist bis zum 10.01.2025 nutzbar.

 

Sollten Sie den Zählerstand lieber per Postkarte abgegeben wollen, werfen Sie diese bitte in einen Briefkasten der Deutschen Post.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an

 

Andrea Menzel

07345 9640 523

Andrea.Menzel@VV-Langenau.de

 

Vielen Dank für ihre Mithilfe!

 

 

Änderung der Landesbauordnung

 

Die Landesbauordnung wurde mit Wirkung vom 25.11.2023 geändert. Zukünftig müssen alle Bauanträge und die damit zusammenhängenden Anträge (auch im Kennnisgabeverfahren) beim Baumt des Verwaltungsverbands Langenau abgegeben werden. Die Gemeinde darf die Anträge nicht mehr entgegennehmen. Die Anträge müssen zukünftig digital gestellt werden!

 

Um Beachtung wird gebeten!

 

Digitaler Bauantrag beim Verwaltungsverband Langenau

 

Der Verwaltungsverband Langenau stellt das Baugenehmigungsverfahren ab 01.01.2024 auf die digitale Antragsstellung um. Alle Antragssteller können über die Homepage des Verwaltungsverbands einen Zugang für die Plattform beim VVL beantragen und über diese dann alle Antragsunterlagen einreichen.

Die Plattform ist zusätzlich und unabhängig vom Virtuellen Bauamt Baden-Württemberg.

Das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg wird zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich angeboten.

Der Termin für die Bereitstellung des Virtuellen Bauamts in Langenau ist noch nicht bekannt. Derzeit läuft die erste Testphase.

Bei Rückfragen dürfen Sie sich gerne an das Baurechtsamt beim Verwaltungsverband Langenau wenden.

 

 

Auswirkungen der Änderung

der Landesbauordnung Baden-Württemberg

 

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg wurde im Blick auf die Digitalisierung von Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des sogenannten Virtuellen Bauamts Baden-Württemberg geändert. Diese Änderung trat am 25. November 2023 in Kraft.

 

Die wichtigsten Änderungen in der Landesbauordnung (LBO)

 

Das Einreichen

Bis das Virtuelle Bauamt in Echtbetrieb geht, müssen Bauanträge direkt bei den unteren Baurechtsbehörden (Baurechtsamt, Verwaltungsverband Langenau) über die Plattform „digitaler Bauantrag“ beim Verwaltungsverband und nicht mehr über die Gemeinden eingereicht werden. Die Gemeinden werden seitens der unteren Baurechtsbehörde unverzüglich über die eingehenden Vorhaben informiert.

 

Die Nachbarbeteiligung

Die Beteiligung angrenzender Nachbarinnen und Nachbarn wird auf Fälle begrenzt, in denen diese tatsächlich unmittelbar betroffen sind – also bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften.

 

Die Bekanntgabe

Baurechtliche Entscheidungen sollen künftig elektronisch bekanntgegeben werden können. Dies ermöglicht es, digitale Baugenehmigungsverfahren medienbruchfrei, also durchgängig elektronisch durchführen zu können. Derzeit ist in der LBO noch eine formelle, schriftliche Zustellung vorgeschrieben.

 

Verpflichtend elektronisch

Der Verwaltungsverband Langenau verlangt die elektronische Antragsstellung zum 01.01.2024.

Termine

 

In unserem Dorf ist viel geboten.

 

Schauen Sie doch mal vorbei!

 

 

 

 

 

 

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Termine für die Gemeinde Setzingen

 

 

(*) Es sind kurzfristige Änderungen möglich - diese sind dem Mitteilungsblatt zu entnehmen.

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