Neues in und aus unserer Gemeinde!
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Gemeinde Setzingen ab 01.04.2023
Montag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Mittwoch: 10.00 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
16:00 Uhr – 18:00 Uhr
Freitag: geschlossen
Termine mit Bürgermeister Häcker nach Vereinbarung
Öffnungszeiten Weihnachten und Jahreswechsel
Vom 24.12.2024 bis einschließlich 01.01.2025 ist das Rathaus geschlossen. Während dieser Zeit ist in dringenden Notfällen Herr Häcker auf seinem Diensthandy unter 0 15 20/5 30 55 30 zu erreichen, bzw. es erfolgt ein Rückruf.
Hinweise Grundsteuer
Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Bewertung und Berechnung (bis 2024) der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Die bisherige Berechnung beruhte auf veralteten Wertverhältnissen. Daher musste der Gesetzgeber die Grundsteuer neu regeln. Das Land Baden-Württemberg hat im Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die rechtliche Grundlage festgelegt.
Ab dem Steuerjahr 2025 wird die Steuer auf Grundlage des neuen Steuermodells berechnet und zur Zahlung fällig.
Im Folgenden werden die relevanten Bestandteile knapp erläutert.
Hauptfeststellung:
Durch die Hauptfeststellung haben alle Grundsteuerpflichtigen/ Grundstückseigentümer dem Finanzamt die Nutzungsverhältnisse, die Bodenrichtwerte und die Fläche mitgeteilt. Anhand dieser Angaben werden die Grundsteuerwerte berechnet. Die Bodenrichtwerte werden vom Gutachterausschuss festgelegt.
Grundsteuerwert:
Der Grundsteuerwert stellt nicht den tatsächlichen Wert, sondern den steuerlichen Wert eines Steuerobjektes dar. Er wird vom Finanzamt festgelegt.
Grundsteuermessbetrag:
Anhand des Grundsteuerwertes und der Nutzung, beispielsweise Wohnnutzung, errechnet sich der Grundsteuermessbetrag. Er wird vom Finanzamt festgelegt.
Hebesatz:
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, deren Grundlage von der Gemeinde eigenständig festgesetzt werden darf (Hebesatz). Die Gemeinde hat die Hebesätze in einer Satzung festgelegt.
Grundsteuerbescheid:
Der Steuerbetrag errechnet sich Grundsteuermessbetrag x Hebesatz.
Der Grundsteuerbescheid ist wie folgt aufgebaut:
Widerspruch:
Der Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann beim Verwaltungsverband Langenau eingelegt werden. Diese werden zügig bearbeitet, es kann jedoch zu Verzögerungen kommen. Verzögerungen in der Bearbeitung durch den Verwaltungsverband wirken sich nicht nachteilig auf den Steuerzahler aus. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, der Steuerbetrag ist trotz des laufenden Verfahrens zu zahlen.
Änderungsantrag (Grundsteuermessbetrag und Grundsteuerwert):
Der Änderungsantrag wird an das Finanzamt Ulm gerichtet. So können Fehler im Grundsteuermessbetrag oder dem Grundsteuerwert überprüft werden.
Bei weiteren Fragen können Sie sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de informieren. Der Verwaltungsverband Langenau steht Ihnen unter der E-Mail-Adresse Finanzwesen@VV-Langenau.de für Rückfragen zur Verfügung.
Jahresschlussrechnungen für Wasser und Abwasser:
Ab diesem Jahr können die Bürgerinnen und Bürger die Zählerstände der Wasserzähler nicht nur über Postkarten, sondern auch digital abgeben.
Die Zählerstände können vom 11.12.2024 bis zum 10.01.2025 erfasst werden. Die Postkarten werden von der Deutschen Post in den nächsten Tagen zugestellt.
Für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden hat dies folgende Auswirkungen:
Online-Zählerstandserfassung
Bitte halten Sie Ihren Anmeldenamen und ihr Passwort bereit. Diese Informationen sind rechts unten auf dem Anschreiben aufgedruckt. Alternativ können Sie den QR-Code nutzen und die Daten über ein mobiles Endgerät eintragen.
Bitte trage Sie den Stand Ihres Wasserzählers in vollen m³ ein (keine Kommastellen).
Das Portal ist bis zum 10.01.2025 nutzbar.
Sollten Sie den Zählerstand lieber per Postkarte abgegeben wollen, werfen Sie diese bitte in einen Briefkasten der Deutschen Post.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Andrea Menzel
07345 9640 523
Andrea.Menzel@VV-Langenau.de
Vielen Dank für ihre Mithilfe!
Änderung der Landesbauordnung
Die Landesbauordnung wurde mit Wirkung vom 25.11.2023 geändert. Zukünftig müssen alle Bauanträge und die damit zusammenhängenden Anträge (auch im Kennnisgabeverfahren) beim Baumt des Verwaltungsverbands Langenau abgegeben werden. Die Gemeinde darf die Anträge nicht mehr entgegennehmen. Die Anträge müssen zukünftig digital gestellt werden!
Um Beachtung wird gebeten!
Digitaler Bauantrag beim Verwaltungsverband Langenau
Der Verwaltungsverband Langenau stellt das Baugenehmigungsverfahren ab 01.01.2024 auf die digitale Antragsstellung um. Alle Antragssteller können über die Homepage des Verwaltungsverbands einen Zugang für die Plattform beim VVL beantragen und über diese dann alle Antragsunterlagen einreichen.
Die Plattform ist zusätzlich und unabhängig vom Virtuellen Bauamt Baden-Württemberg.
Das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg wird zu einem späteren Zeitpunkt zusätzlich angeboten.
Der Termin für die Bereitstellung des Virtuellen Bauamts in Langenau ist noch nicht bekannt. Derzeit läuft die erste Testphase.
Bei Rückfragen dürfen Sie sich gerne an das Baurechtsamt beim Verwaltungsverband Langenau wenden.
Auswirkungen der Änderung
der Landesbauordnung Baden-Württemberg
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg wurde im Blick auf die Digitalisierung von Baugenehmigungsverfahren im Rahmen des sogenannten Virtuellen Bauamts Baden-Württemberg geändert. Diese Änderung trat am 25. November 2023 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen in der Landesbauordnung (LBO)
Das Einreichen
Bis das Virtuelle Bauamt in Echtbetrieb geht, müssen Bauanträge direkt bei den unteren Baurechtsbehörden (Baurechtsamt, Verwaltungsverband Langenau) über die Plattform „digitaler Bauantrag“ beim Verwaltungsverband und nicht mehr über die Gemeinden eingereicht werden. Die Gemeinden werden seitens der unteren Baurechtsbehörde unverzüglich über die eingehenden Vorhaben informiert.
Die Nachbarbeteiligung
Die Beteiligung angrenzender Nachbarinnen und Nachbarn wird auf Fälle begrenzt, in denen diese tatsächlich unmittelbar betroffen sind – also bei Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften.
Die Bekanntgabe
Baurechtliche Entscheidungen sollen künftig elektronisch bekanntgegeben werden können. Dies ermöglicht es, digitale Baugenehmigungsverfahren medienbruchfrei, also durchgängig elektronisch durchführen zu können. Derzeit ist in der LBO noch eine formelle, schriftliche Zustellung vorgeschrieben.
Verpflichtend elektronisch
Der Verwaltungsverband Langenau verlangt die elektronische Antragsstellung zum 01.01.2024.
Termine für die Gemeinde Setzingen
(*) Es sind kurzfristige Änderungen möglich - diese sind dem Mitteilungsblatt zu entnehmen.
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